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KONA Klassenbestimmungen

Einleitung:
Die KONA Klasse will preiswerte und einfache Regatten im Rahmen einer Ein-Typ-Klasse fördern wobei zur Erhöhung der Brettgeschwindigkeit mehr Wert auf die taktischen Fähigkeiten als auf die Ausrüstung gelegt werden soll.
KONA Boards, Brettzubehör und Segel sollen nur von den Herstellern geliefert werden, die von EXOCET / Flying Fish zugelassen werden. Diese Komponenten werden durch Vermessung während der Herstellung kontrolliert. Die Riggkomponenten wie Mast, Gabelbaum und Mastverlängerung sind von dieser Beschränkung ausgenommen, sofern sie mit den Bestimmungen in Abschnitt C10 übereinstimmen.
Sobald die KONA Boards, Zubehör und Riggs von den Herstellern ausgeliefert worden sind, dürfen sie nur in Übereinstimmung mit Abschnitt D der Klassenbestimmungen geändert werden. Die Regeln zum Gebrauch der Ausrüstung während einer Regatta sind in Abschnitt C dieser Klassenbestimmungen, in den Ausrüstungsbestimmungen der ISAF Teil 1 und in den (Internationalen Wett)Segelbestimmungen enthalten.
Inhaltsverzeichnis:
Teil 1 - Organisation
Abschnitt A - Allgemeines
A.1 Sprache
A.2 Abkürzungen
A.3 Verantwortliche und Verantwortlichkeiten
A.4 Verwaltung der Klasse
A.5 ISAF Regeln
A.6 Anweichende Klassenbestimmungen
A.7 Veränderungen der Klassenbestimmungen
A.8 Zugelassene Hersteller
A.9 Segelnummern
A.10 Übereinstimmung mit den Klassenbestimmungen
Abschnitt B - Ausrüstungsbestimmungen
B.1 Zugelassene Boards
B.2 Überprüfung während einer Regatta
B.3 Vermessungsplaketten
B.4 Registrierung
Teil II - Erfordernisse und Begrenzungen
Abschnitt C - Regeln für Regatten
C.1 Allgemeines
C.2 Vortrieb
C.3 Crew
C.4 Divisionen
C.5 Freigestellte persönliche Ausrüstung
C.6 Werbung
C.7 Brett
C.8 Instandhaltung und Veränderungen
C.9 Brett-Zubehör
C.10 Rigg
C.11. Segel
Abschnitt D - Brett
D.1 Hersteller
D.2 Identifizierung
D.3 Materialien, Herstellung und Abmessungen
Abschnitt E - Brett-Zubehör
E.1. Hersteller
E.2. Identifizierung
Abschnitt F - Rigg
F.1. Mast
F.2 Gabelbaum
F.3 Mastverlängerung
Abschnitt G - Segel
G.1 Segelgrößen
G.2 Hersteller
G.3 Identifizierung
G.4 Materialien, Herstellung und Abmessungen
G.5 Beschläge
Teil III - Anhänge
Anhang I - Zugelassene Hersteller
Anhang II - Vermessungsregeln
Anhang III - Verantwortlichkeiten der Hersteller und Rechte
Anhang IV - Baupläne
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Teil 1 Organisation
Abschnitt A - Allgemeines
A.1 Sprache
A.1.1. Die offizielle Sprache der Klasse ist Englisch. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit bezüglich der Übersetzung gilt der englische Text.
A.2 Abürzungen
IKC - Internationale KONA Klasse
NKV- Nationale Klassenvereinigung
NSV - Nationaler Seglerverband / ISAF Mitglied als nationale Autorität
IWB - Internationale Wettsegelbestimmungen der ISAF mit Anhang B
IAB - Internationale Ausrüstungsbestimmungen Segeln: 2005 - 2008 der ISAF
EFF - EXOCET / Flying Fish
A.3 Verantwortliche und Verantwortlichkeiten
A.3.1 Das internationale Organ der KONA Klasse ist die IKC, die mit den nationalen Klassenvereinigungen in allen Belangen dieser Klassenbestimmungen kooperiert.
A.4 Verwaltung der Klasse
In Ländern, in denen es keinen NSV oder in denen der NSV nicht die Verwaltung der Klasse gem. den Regelungen dieser Klassenvorschriften übernimmt, soll die Klasse durch die NKV, die durch die IKC anerkannt wird, übernehmen.
A.5 ISAF Regeln
A.5.1 Diese Klassenbestimmungen gelten in Übereinstimmung mit den IAB.
A.5.2 Abgesehen von den hier fett gedruckten Definitionen gelten die Definitionen der IAB. Im Übrigen gelten die Definitionen der IWB.
A.6 Abweichende Klassenbestimmungen
A.6.1 Während der Veranstaltungen der Klasse -vgl. IWB 88.1d)- gilt ISAF Regel 26.5 (f)
A.7 Veränderungen der Klassenbestimmungen
A.7.1 Veränderungen dieser Klassenbestimmungen bedürfen der Zustimmung der IKC in Übereinstimmung mit den Vertretern von EFF.
A.8 Zugelassene Hersteller
A.8.1 Eine Liste der zugelassenen Hersteller soll jährlich veröffentlicht werden und als Anlage 1 diesen Regeln beigefügt werden.
A.9 Segelnummern
A.9.1 Segelnummern werden durch die IKC weltweit vergeben.
A.10 Übereinstimmung mit den Klassenbestimmungen
A.10.1 Ein Surfboard verstößt gegen die Klassenbestimmungen falls,
a) Ausrüstungsgegenstände, die nicht den Klassenbestimmungen entsprechen, verwendet werden,
b) die geltenden Klassenbestimmungen geändert werden mit der Folge, dass Ausrüstungsgegenstände nicht mehr für den Gebrauch zugelassen sind, es sei denn, dass diese zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Herstellung den Klassenbestimmungen entsprochen haben.
Abschnitt B - Ausrüstungsbestimmungen
B.1 Zugelassene Boards
Der KONA und der KONA Style sind zugelassene Boards im Rahmen dieser Klassenbestimmungen zugelassen. Um für eine Regatta zugelassen zu sein, müssen diese mit den Vorschriften dieses Abschnittes übereinstimmen.
B.2 Überprüfung während einer Regatta
B.2.1 Allgemeines
a) Gem. RRS 78 wird unterstellt, dass die Crews die Eigner sind.
b) Die Aufgabe der Inspektoren ist es während einer Regatta sicherzustellen, dass die Ausrüstung von lizenzierten Herstellern stammt und danach nicht verändert wurde. Jede Vermessungsmethode, die geeignet ist, ist zugelassen. Dies schließt den Vergleich mit einem Standard oder einem Muster eines anderen Ausrüstungsgegenstandes ein, der während einer Inspektion zur Verfügung steht. Sollte dieser Vergleich Abweichungen vom Standard ergeben, die nach Meinung der Inspektoren größer sind als die Herstellungstolleranzen, so sollen diese Abweichungen den technischen Vertretern der IKC oder der NKV vorgelegt werden. Wenn diese Feststellung längere Zeit beansprucht als die für die Inspektion zur Verfügung stehende Zeit, so kann der Eigner andere Ausrüstungsgegenstände zur Inspektion vorlegen.
B.3 Vermessungsmarkierungen
Alle Ausrüstungsgegenstände, die während einer Regatta gem. Ausrüstungskontrollblatt kontrolliert worden und deren Gebrauch während einer Regatta limitiert sind, sollen diesbezüglich gekennzeichnet werden.
B.4 Registrierung
B.4.1 In Übereinstimmung mit den Erfordernissen der IKC Überprüfungsregeln bei Internationalen Regatten müssen die Crews ihr Board, das Rumpfzubehör, das/die Rigg(s) und Segel, mit denen während der Regatta gefahren werden soll, vorlegen. Nach Abschluss der Überprüfung darf weder die Nummer, die Größe oder irgendein Teil der Ausrüstung getauscht werden.
Teil II Erfordernisse und Begrenzungen
Abschnitt C - Regeln für Regatten
Die Crew und die Ausrüstung müssen während der Wettfahrten den Regeln in Teil II entsprechen. Im Falle von Konflikten gilt Abschnitt C. Die Regeln in Teil II sind in sich geschlossene Klassenbestimmungen. Überprüfungen der Ausrüstung sollen in Übereinstimmung mit den IAB durchgeführt werden, es sei denn, dies ist in diesem Abschnitt anders geregelt.
C.1 Allgemeines
C.1.1 Regeln
(a) Folgende ERS Regeln sollen nicht angewandt werden: A.2 Zertifikat; B.9 Beschläge, Folien und Veränderungen des Segels
(b) Das Berühren aller Bojen des Startbootes ist nach dem Ankündigungssignal verboten.
C.2 Vortrieb
C.2.1 Allgemeines: Regel 42 gilt auf allen Kursen, Wiederholte Riggbewegungen (Pumpen), die zu einer Erhöhung oder der Beibehaltung der Geschwindigkeit führen, sind verboten.
C.2.2 Ausnahme: Die Wettfahrtleitung kann das Pumpen bei Windstärken über der Gleitgrenze, bzw. ca. 11 Knoten, erlauben, indem die KONA Flagge mit dem Ankündigungssignal gesetzt wird. Die Gleitgrenze ist abhängig von den Wellen und der Strömung. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe der Wettfahrtleitung.
C.2.3.Strafen: Die Schiedsrichter sollen während einer Wettfahrt Teilnehmer durch Zeigen einer gelben Flagge verwarnen, die durch wiederholte Riggbewegungen gegen dies Regel verstoßen. Die Teilnehmer müssen unmittelbar danach eine 3600 Drehung vollführen. Bei einem wiederholten Verstoß während derselben Wettfahrt soll der Teilnehmer durch Ziegen der roten Flagge disqualifiziert werden. Wenn dieser Teilnehmer in einer anderen Wettfahrt erneut pumpt, wird der Teilnehmer sofort durch Zeigen der roten Flagge disqualifiziert.
C.3 CREW
C.3.1 Einschränkungen
(a) Die Crew besteht aus einer Person.
C3.2 Mitgliedschaft
(a) Alle KONA Eigner sind automatisch Mitglieder der IKC.
C.4 Divisionen
C4.1 Gewichtsgruppen
Leichtgewicht: Bis 64,9 kg
Leicht/Mittel- und Mittelgewicht: 65 bis 85 kg
Schwergewicht: Über 85 Kg
C4.2. Segelgrößen und Farben
Folgende Segelgrößen sind vorgeschrieben:
Leichtgewicht : 5,8qm - blau mit Top und Lieken
Leicht/Mittel- und Mittelgewicht: 7,4qm - gelb mit Top und Lieken
Schwergewicht: 9,0qm - rot mit Top und Lieken
C.4.3 a) Überlappende Gewichtsgruppen
Eigner, die fast der nächsten Gewichtsgruppe entsprechen oder die sich innerhalb einer Bandbreite von bis zu 2 Kilogramm zur nächsten Gewichtsgruppe befinden, können die Gewichtsgruppe und die dazugehörige Segelgröße/ Farbe wählen.
b) Die Gewichtsgruppen Leicht/Mittel und Mittel sollen immer in zwei gleich große Gruppen entsprechend dem durchschnittlichen Gewicht der Fahrer in dieser Gruppe bei jeder einzelnen Regatta unterteilt werden.
C.4.4 Trennung der Gewichtsgruppen
Es steht der Wettfahrtleitung frei zu entscheiden, ob alle Gewichtsgruppen gemeinsam oder getrennt starten.
Bei einer Regatta müssen mindestens 5 Teilnehmer starten. Eine Unterteilung in Gewichtsgruppen entfällt, wenn nicht mindestens 5 Teilnehmer pro Gewichtsgruppe gemeldet sind.
C.4.5 Damen: Die Damen werden gesondert in einer Gewichtsgruppe gewertet, in der die Segelgröße freigestellt ist. Jedoch dürfen nur Segel gem. C.4.2 benutzt werden.
C.5 Freigestellte persönliche Ausrüstung Die freigestellte und persönliche Ausrüstung muss nicht durch einen lizenzierten Hersteller produziert werden.
C.5.1 Freigestellte Ausrüstung
a) Mast
b) Gabelbaum
c) Mastverlängerung
d) Mastteller
C.5.2 Persönliche Ausrüstung
a) Regulierbare Trimmvorrichtung
b) Aufholleine
c) Trapez
d) Trapeztampen
e) In Abänderung von IWB 1.2. ist eine Auftriebsweste oder Jacke optional. Diese kann jedoch in den Segelanweisungen zwingend vorgeschrieben werden. Sofern dies verlangt wird, soll jeder Teilnehmer eine Auftriebsweste mit mindestens 4kg Auftrieb in nicht aufgeblasenem Zustand tragen. Der Auftrieb soll im Wasser durch 4kg schwere Metallgewichte überprüft einer Belastung von mindestens fünf Minuten Stand halten.
f) Ein Behälter für Getränke in Übereinstimmung mit den IWB Anhang B.2.1
g) Fußschlaufen
C.6 Werbung
C.6.1 Einschränkungen
Werbung ist in Übereinstimmung mit Kategorie C des ISAF Codes zugelassen.
C.7 Brett
C.7.1 Einschränkungen
(a) Es darf nur ein Board während einer Regatta benutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Verlust oder Beschädigungen, die nicht behoben werden können. Ein erforderlicher Austausch des Boards darf nur mit Zustimmung des Schiedsgerichtes erfolgen.
(b) Vier Fußschlaufen sollen an den dafür vorgesehenen Befestigungspunkten angebracht sein.
C.7.2. Board Gewicht
Das Gewicht des Rumpfes ohne Zubehör soll nicht weniger als 15,0kg betragen.
(b) Irgendwelche Korrekturgewichte müssen sicher und erkennbar befestigt werden.
(c) Das Board kann in nassem Zustand gewogen werden, nachdem es mindestens 10 Minuten in vertikaler Lage auf dem Heck abgetrocknet ist.
C.8 Instandhaltung und Veränderungen
(a) Das Board darf nur in Übereinstimmung mit diesen Klassenbestimmungen geändert werden.
(b) Reparaturen sollen so ausgeführt werden, dass sie den grundsätzlichen Shape, die Charakteristik oder Funktion des Originals nicht beeinträchtigen. Die Seriennummer muss sichtbar bleiben.
(c) Reparaturen unter der Oberfläche des Rumpfes müssen farblich abgesetzt ausgeführt werden.
(d) Die Brettunterseite kann abgeschliffen und poliert werden.
C.9 Brett-Zubehör
C.9.1. Einschränkungen
(a) Während einer Regatta darf nur ein Schwert benutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Verlust oder Beschädigungen, die nicht repariert werden können. Ein derartiger Austausch muss in Übereinstimmung mit diesen Klassenbestimmungen durch ein Schwert gleicher Größe erfolgen und bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichtes.
(b) Sowohl die 40iger als auch die 46iger Serienfinne können alternativ während einer Regatta benutzt werden.
C9.2. Instandhaltung und Veränderungen
(a) Das Brettzubehör darf nur in Übereinstimmung mit diesen Klassenbestimmungen geändert werden.
(b) Reparaturen sollen so ausgeführt werden, dass sie den grundsätzlichen Shape, die Charakteristik oder Funktion des Originals nicht beeinträchtigen.
(c) Innerhalb des Finnenkastens sind Zwischenscheiben zugelassen.
C.10 RIG
C.10.1 Einschränkungen
(a) Es darf nur ein Rigg während einer Regatta benutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Verlust oder Beschädigungen von Teilen, die nicht repariert werden können.
(b) Ein erforderlicher Austausch muss in Übereinstimmung mit diesen Klassenbestimmungen durch ein Teil gleicher Größe erfolgen und bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichtes.
C.10.2 Instandhaltung, Spezifikationen und Veränderungen
(a) Das Rigg darf nur in Übereinstimmung mit diesen Klassenvorschriften verändert werden.
(b) Reparaturen sollen so ausgeführt werden, dass sie den grundsätzlichen Shape, die Charakteristik oder Funktion des Originals nicht beeinträchtigen.
(c) Es kann jeder Mast mit bis zu 75% Karbonanteil benutzt werden. Er kann zusammen mit einer Mastverlängerung verwendet werden.
(d) Es kann jede Mastverlängerung aus Aluminium benutzt werden. Sie kann durch jede Art von Selbstklebeband verstärkt werden.
(e) Der Mastzapfen kann verstärkt werden.
(f) Die Aufholleine ist freigestellt.
(g) Eine Sicherungsleine oder eine andere Einrichtung zur Riggsicherung soll vorhanden sein.
(h) Der Vorliekstecker muss fixiert sein. Während der Fahrt verstellbare Vorliekstrecker sind verboten.
(i) Alle verstellbaren Spannvorrichtungen für das Schothorn sind freigestellt.
(j) Der Gabelbaumbelag kann durch Schleifpapier aufgeraut werden.
(k) Der Gabelbaum ist freigestellt und muss aus Aluminium sein. Gabelbaumverlängerungen müssen aus Aluminium sein.
(l) Die Trapeztampen sind freigestellt.
C.11. Segel
C.11.1 Einschränkungen
(a) Es darf nur ein Segel in Übereinstimmung mit Regel C.4.2 dieser Klassenvorschriften während einer Regatta benutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Verlust oder Beschädigungen, die nicht repariert werden können. Ein derartiger Austausch bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichtes.
(b) Während einer Regatta darf nur ein Satz Segellatten benutzt werden. NKV können weitere Segellatten bei nationalen Regatten zulassen.
(c) Camber sind verboten.
C.11.2 Segel Nummern
(a) Nationalitätsbuchstaben und Zahlen
Die Nationalitätsbuchstaben und (international vergebene) Segelnummern sind in schwarz und auf jeder Seite des Segels über der 3. Segellatte von oben so dicht wie möglich am Achterliek anzubringen. Die Größe richtet sich nach Anhang G 1.2 IWB für Segelboote mit einer Länge von weniger als 3,50m.
(b) Gewichtsgruppen
Die Gewichtsgruppen werden gem. C4.2. dieser Klassenbestimmungen anhand der Segelfarbe unterschieden.
C.11.3 Instandhaltung und Veränderungen
(a) Segel und Beschläge dürfen nur in Übereinstimmung mit diesen Klassenbestimmungen verändert werden. Reparaturen sollen so ausgeführt werden, dass sie den grundsätzlichen Shape, die Charakteristik oder Funktion des Originals nicht beeinträchtigen.
(b) Windanzeiger können verwendet werden.
Abschnitt D - Brett
D.1 Hersteller
(a) Die Boards und Ausrüstung müssen durch zugelassene Hersteller produziert worden sein.
(b) Die Boards müssen aus den Formen stammen, die sich im Besitz von EFF befinden.
D.2 Identifizierung
(a) Die Boards müssen die unverwechselbaren Seriennummern in lesbarer Verfassung aufweisen.
D.3 Materialien, Herstellung und Abmessungen
Die Boards müssen den Spezifikationen der Klasse entsprechen.
Abschnitt E - Brett-Zubehör
E.1. Hersteller
(a) Das Rumpfzubehör muss durch lizenzierte Hersteller in Abstimmung mit EFF gefertigt worden sein.
E.2. Identifizierung
(a) Zugelassene Finnen und Schwerter sollen eine ID Nummer im Bereich der Aufnahme tragen.
Abschnitt F - Rigg
F.1. Mast
F.1.1 Konstruktion
(a) Der Querschnitt des Mastes muss rund und von gleicher Dicke auf seiner gesamten Länge sein. Er muss aus Glasfaser und Karbon mit einem maximalen Karbonanteil von 75% bestehen.
(b) Vorgebogene Masten sind verboten.
(c) Die Biegekurve des Mastes muss in alle Richtungen gleich sein.
F.2 Gabelbaum
F.2.1 Konstruktion
(a) Zugelassen sind alle Gabelbäume, deren Holme und Endstücke aus Aluminiumlegierung bestehen wobei Endstücke aus Kunststoff, Ummantelungen und Klemmen jeglichen Materials zugelassen sind.
F.3 Mastverlängerung
F.3.1 Konstruktion
(a) Zugelassen sind alle Mastverlängerungen aus Aluminium, sofern sie von gleichmäßiger Dicke sind.
Abschnitt G - Segel
G.1 Segelgrößen
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| (a) 5,8qm OD Segel |
(b) 7,4qm OD Segel |
(c) 9,0qm OD Segel |
G.2 Hersteller
Segel und Beschläge müssen von zugelassenen Herstellern stammen.
G.3 Identifizierung
Das Klassenzeichen soll vom Hersteller angebracht werden.
G.4 Materialien, Herstellung und Abmessungen
Die Segel müssen den Spezifikationen der Klasse entsprechen.
G.5 Beschläge
(a) Segellatten
Teil III Anhänge
Anhang I Zugelassene Hersteller (Stand: 01.01.2007)
Brett, Finne, Schwert und Fußschlaufen: Cobra International Co. Ltd.
Segel: Sails East HK Ltd. (Aerotech Sails)
Anhang II - Vermessungsregeln
Anhang III - Verantwortlichkeiten der Hersteller und Rechte
Brett Shape
Der Shape des Brettes wird niemals geändert.
Technologie zur Brettherstellung:
Die Produktionstechnologie wird niemals verändert es sei denn die bisherige Technologie steht nicht mehr zur Verfügung oder aufgrund eines technischen Fortschrittes stehen bessere Technologien oder Materialien innerhalb des derzeitigen Kostenrahmens oder zu niedrigeren Kosten zur Verfügung
Anhang IV - Baupläne
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